Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zolltarifgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Herausgabe eines Gebrauchszolltarifs zu sorgen, der neben den allgemeinen Zollsätzen nach Zweckmäßigkeit auch völkerrechtlich vereinbarte Vertragszollsätze, sonstige Abgabensätze sowie Bestimmungen enthält, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr maßgebend sind. Der Gebrauchszolltarif stellt insoweit eine unverbindliche Zusammenfassung von Rechtsvorschriften dar.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 und § 6 sind in den Gebrauchszolltarif aufzunehmen. Zur Kundmachung der Verordnungen ist der Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollämtern während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien der Verordnungen oder sonstiger Teile des Gebrauchszolltarifs zu erhalten.Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, sind in den Gebrauchszolltarif aufzunehmen. Zur Kundmachung der Verordnungen ist der Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollämtern während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien der Verordnungen oder sonstiger Teile des Gebrauchszolltarifs zu erhalten.
(3)Absatz 3,Der Gebrauchszolltarif kann zusätzlich in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12049258
Alte Dokumentnummer
N3198714853T