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Art. 1 § 7

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 155/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 701.01.198831.12.1994 BGBl. Nr. 155/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zolltarifgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 155/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Herausgabe eines Gebrauchszolltarifs zu sorgen, der neben den allgemeinen Zollsätzen nach Zweckmäßigkeit auch völkerrechtlich vereinbarte Vertragszollsätze, sonstige Abgabensätze sowie Bestimmungen enthält, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr maßgebend sind. Der Gebrauchszolltarif stellt insoweit eine unverbindliche Zusammenfassung von Rechtsvorschriften dar.
  2. Absatz 2,Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, sind in den Gebrauchszolltarif aufzunehmen. Zur Kundmachung der Verordnungen ist der Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollämtern während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien der Verordnungen oder sonstiger Teile des Gebrauchszolltarifs zu erhalten.
  3. Absatz 3,Der Gebrauchszolltarif kann zusätzlich in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004508

Dokumentnummer

NOR12049258

Alte Dokumentnummer

N3198714853T